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Kind in Berufsausbildung auch bei Vollzeiterwerbstätigkeit
Mit Beschluss vom 31.07.2008 (Az.: III B 64/07) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung nicht ausgeschlossen ist, auch wenn das Kind neben dem Studium einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht.
Das bedeutet auch, dass die Einkünfte aus der Vollzeiterwerbstätigkeit bei der Prüfung, ob der Jahresgrenzbetrag für die Gewährung von Kindergeld überschritten ist, einzubeziehen sind.
Der Sohn (S) des Klägers erzielte während des Studiums im Jahr 2004 von Januar bis April Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.303 EUR und von Mai bis Dezember einen Gewinn in Höhe von 30.631 EUR aus freiberuflicher Tätigkeit als Journalist. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab Januar 2004 auf, da die maßgebliche Einkommensgrenze durch die erzielten Einkünfte des S überschritten worden sei. Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung und machte geltend, für den Zeitraum bis einschließlich April 2004 sei Kindergeld zu gewähren gewesen, da S mit seinen Einkünften in diesem Zeitraum unterhalb der Einkommensgrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gelegen habe.
Der Kläger ist mit seiner Klage vor dem BFH gescheitert. Das Gericht sieht die Rechtsfrage als nicht klärungsbedürftig an, da diese sich klar aus dem Gesetz ergebe und bereits früher durch den BFH entschieden worden sei.
Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sind die Einkünfte eines Kindes für alle Monate zugrunde zu legen, für die grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht, z.B. wegen Berufsausbildung des Kindes. Da S sich während des gesamten Jahres 2004 in Berufsausbildung befand, sei auch dieser gesamte Zeitraum beim Kindergeld zu berücksichtigen gewesen. Aus diesem Grund seien korrekterweise die gesamten Einkünfte des Jahres beim Jahresgrenzbetrag angesetzt worden. Nach dem Jahresprinzip sei es ausgeschlossen, für einzelne Monate zu prüfen, ob bei niedrigen Einkünften in diesen Monaten Kindergeld zu gewähren wäre. Daher könne auch der Zeitraum von Januar bis April nicht "losgelöst" betrachtet werden.
Der BFH führt in seiner Entscheidung aus, dass in früherer Rechtsprechung des Gerichts bereits entschieden wurde, dass eine Vollzeiterwerbstätigkeit neben einem ernsthaft und nachhaltig betriebenen Studium die Berücksichtigung als Kind in Berufsausbildung nicht ausschließe.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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