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BFH: Ehepartner kann Abfindung von Unterhaltsansprüchen nur eingeschränkt steuerlich geltend machen
Vereinbaren Ehegatten bei einer Scheidung statt laufender Unterhaltszahlungen eine einmalige Abfindung, so kann diese nach Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.06.2008 nur eingeschränkt steuerlich berücksichtigt werden.
Aufwendungen für den typischen Unterhaltsbedarf – insbesondere Ernährung, Kleidung, Wohnung, Hausrat, Versicherungen – seien nur nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbar. Unterhaltsleistungen, mit denen ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt werde dagegen nach § 33 EStG, teilte das Gericht am 01.10.2008 mit (Az.: III R 57/05).
Sachverhalt
Der Kläger hatte an seine geschiedene Ehefrau etwa 1,5 Millionen DM gezahlt. Er machte geltend, in dieser Höhe zur Abfindung ihrer Unterhaltsansprüche verpflichtet gewesen zu sein, und wollte diesen Betrag vermindert um eine zumutbare Belastung bei der Ermittlung seines zu versteuernden Einkommens abziehen.
Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern
Die Richter des BFH lehnten dies ab, weil die Abfindungszahlung für den typischen Unterhaltsbedarf der ehemaligen Ehefrau geleistet worden sei. Zwar könnten Unterhaltszahlungen beim Realsplitting mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben berücksichtigt werden, der Empfänger habe die Unterhaltszahlungen aber als sonstige Einkünfte zu versteuern.
Außergewöhnliche Belastung
Stattdessen könnten Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner bis zu 7.680 Euro im Kalenderjahr nach § 33a EStG als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Eine Zustimmung des unterhaltenen Ehegatten sei hierfür nicht erforderlich. Dies setze allerdings voraus, dass er über ein nur geringes Vermögen verfüge. Seine Einkünfte und Bezüge würden den abziehbaren Höchstbetrag mindern. Nur Leistungen, mit denen kein typischer Unterhaltsbedarf, sondern ein besonderer und außergewöhnlicher Bedarf abgedeckt werde (zum Beispiel Krankheits- oder Heimpflegekosten), könnten ohne betragsmäßige Beschränkung nach § 33 EStG abgezogen werden, soweit sie die - nach einem Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte berechnete - zumutbare Belastung überschreiten würden.
Anlass und Zweckbestimmung der Leistung entscheidend
Die Entscheidung, ob beschränkt abziehbare typische Unterhaltsleistungen oder der Höhe nach unbeschränkt zu berücksichtigende Zahlungen zur Deckung eines außergewöhnlichen Bedarfs vorliegen, richtet sich nach dem BFH nur nach dem Anlass und der Zweckbestimmung der Leistungen und nicht danach, ob laufend gezahlt oder die Unterhaltsansprüche des geschiedenen Ehegatten in einer Summe abgefunden werden.
Quelle: beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck, 1. Oktober 2008.
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