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  • Top 10 Steuerberater
  • (nach Anzahl abgegebener Steuertipps)
1. vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban (244)
2. Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR (144)
3. Steuerberater Mark Andreas Vogt (66)
4. Ecovis AG Steuerberatungsgesellschaft (43)
5. DanRevision-Gruppe (42)
6. steuerberaten.de GmbH (37)
7. Steuerkanzlei Dienes + Weiß (35)
8. HSP STEUER Henniges, Schulz & Partner Steuerberatungsgesellschaft (29)
9. Diplom-Betriebswirt Nils Kläschen, Steuerberater (27)
10. Steuerkanzlei Steffen Reum Steuerberater, Diplom-Wirtschaftsingenieur (25)

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Steuerberater Mark Andreas Vogt

Bückeburg
Steinberger Str.31
31675
Kontakt: Telefon 0 57 22/8 90 79 85, Fax 0 57 22/8 90 79 86, Mobil 0 163/ 8 99 44 08

Webseite: Steuerberater Mark Andreas Vogt

Unterhalt an den geschiedenen Ehegatten



Beim sogenannten Realsplitting können Unterhaltszahlungen nur mit Zustimmung des Zahlungsempfängers beim Leistenden bis zu EUR 13.805 pro Kalenderjahr als Sonderausgabe abgezogen werden. Der Zahlungsempfänger hat auf der anderen Seite diese Zahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern.( Korrespondenzprinzip)
Diese Handhabung ist sinnvoll, wenn die Höhe der Einkünfte stark unterschiedlich ist, also der Leistende erheblich mehr verdient als der Empfänger.

Allerdings kommt es häufig vor, dass die Zustimmung zur Unterhaltsversteuerung nicht oder nur mit grossem Ärger erteilt wird.
Erhält der Leistende keine Unterschrift unter die Zustimmung, scheidet ein Abzug als Sonderausgabe aus.

Es verbleibt dann nur die Möglichkeit, die Zahlungen bis zu EUR 7.680 als aussergewöhnliche Belastung geltend zu machen. Hier bedarf es keiner Zustimmung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Zahlungsempfänger über kein oder ein sehr niedriges Vermögen (maximal EUR 15.200) verfügt.
Hat der Zahlungsempfänger Einkünfte oder Bezüge über EUR 624 im jeweiligen Kalenderjahr, mindert der darüber hinausgehende Betrag den Höchstbetrag.

Genauso verhält es sich mit Einmalzahlungen, um den Unterhaltsanspruch abzugelten. Auch hier ist mit Zustimmung ein Sonderausgabenabzug bis zu EUR 13.805 möglich sowie ein Abzug als aussergewöhnliche Belastung bis zu dem Höchstbetrag von EUR 7.680.


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