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Auch eine vorläufige Steuernummer genügt



Auch eine vom Finanzamt vergebene vorläufige Steuernummer genügt um den Vorsteuerabzug zu sichern. (c) sk_design - Fotolia.com (c) sk_design - Fotolia.com Im vorliegenden Fall war die Klägerin mit der Reinigung von Schiffs- und Industrieanlagen als Unternehmerin tätig. Die Klägerin beauftragte einen Subunternehmer, erkundigte sich aber zunächst über das Unternehmen und ließ sich auch eine Gewerbeanmeldung vorlegen. Daraufhin erhielt die Klägerin Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis von dem Subunternehmer. Als Steuernummer war lediglich „75/180 Wv“ angegeben. Hierbei handelte es sich um eine Kennnummer (Steuer Nr./Az.) des Finanzamts des Subunternehmers, unter der das Finanzamt dem Subunternehmer schrieb und ihn aufforderte diese Nummer auch bei seiner Korrespondenz mit dem Finanzamt zu verwenden. Eine richtige Steuernummer hatte der Subunternehmer noch nicht erhalten. Das Finanzamt der Klägerin strich daraufhin den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Subunternehmers, da die Rechnungen keine Steuernummer des leistenden Unternehmers enthielten. Die Klägerin klagte daraufhin vor dem Niedersächsischen Finanzgericht und erhielt Recht. Ungeklärt bleibt die Frage, ob es sich um eine richtige Steuernummer im Sinne der Vorschrift des § 14 (4) Nr. 2 UStG handele. Dies sei auch unerheblich, denn für den Subunternehmer war die in den Rechnungen angegebene Steuernummer zu dem Zeitpunkt die ihm vom Finanzamt zugeordnete Steuernummer. Auch sein Finanzamt hatte diese als Steuernummer (Steuer-Nr./Az.) bezeichnet. Nach allgemeinem Verständnis handele es sich hierbei jedenfalls um eine Steuernummer, denn die Finanzverwaltung habe sie vergeben. Außerdem erfülle sie den Zweck, weshalb die Steuernummer in den Rechnungen angegeben werden muss – sie lasse den Subunternehmer zweifelsfrei identifizieren. (Niedersächsisches Finanzgericht v. 20.02.09 - AZ 16 K 311/08)

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