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Popcorn im Kino mit ermäßigtem Umsatzsteuersatz



Werden Speisen zwar in einen verzehrfertigen Zustand versetzt, stehen aber keine Vorrichtungen zum Verzehr zur Verfügung, steht die Lieferung der Lebensmittel im Vordergrund. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Verkauf vorher erwärmten Popcorns und Nachos für die Kinobesucher eine sonstige Leistung ist, die dem Regelsteuersatz unterliegt oder ob es sich um eine Lieferung von Nahrungsmitteln handelt, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Der Bundesfinanzhof entschied, dass der Kinobetreiber für den Verkauf von Popcorn, Nachos, Süßigkeiten und Hot Dogs über Verkaufstheken trotz verzehrfertiger Zubereitung den ermäßigten Umsatzsteuersatz (§ 12 (2) Nr. 1 UStG) anwenden muss. Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Zustand ist nicht zwangsläufig mit ihrer Vermarktung verbunden. Daher ist bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zur Abgrenzung der Dienstleistungen von den Lieferungen die Aufbereitung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen. Allerdings erlaubt das bloße Erwärmen der Speisen noch nicht die Beurteilung als sonstige Leistung. Denn es fehlen zusätzliche Dienstleistungselemente, wie zum Beispiel das zur Verfügung stellen von Verzehrmöglichkeiten. Der Kinobetreiber hatte keine für den Verzehr der Waren bestimmte Vorrichtungen angeboten, die Kinobestuhlung ist damit nicht gemeint. Damit steht hier die Lieferung von Nahrungsmitteln im Vordergrund, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegt. Dieses Urteil dürfte auch für Imbissstände interessant sein, die ebenfalls keine Vorrichtungen für den Verzehr von Ware anbieten. (BFH v. 18.02.09 – V R 90/07)

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