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Lastschriftwiderruf durch vorläufigen Insolvenzverwalter
Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter sämtliche Einzugsermächtigungen, haftet der Geschäftsführer nicht für dadurch entstehende Steuerschulden. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Lohnsteuern ordnungsgemäß angemeldet. Da dem Finanzamt Lastschrifteinzugsermächtigung erteilt wurde wurden die angemeldeten Lohnsteuern vom Konto der Gesellschaft abgebucht. Zu einem späteren Zeitpunkt musste die Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Daraufhin widerrief der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter alle bestehenden Einzugsermächtigungen und die Bank buchte daher die Lohnsteuern zurück. Das Finanzamt nahm daher den Geschäftsführer in Haftung, denn von der insolventen Gesellschaft waren keine Zahlungen mehr zu erwarten. Das Finanzamt begründete sein Vorgehen damit, dass der Geschäftsführer es pflichtwidrig unterlassen habe auf den Insolvenzverwalter einzuwirken, damit die fälligen Lohnsteuerbeträge gezahlt werden. Das Finanzgericht Münster entschied jedoch anders. Sofern kein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden sei, ist der Geschäftsführer nach wie vor trotz der Bestellung eines Insolvenzverwalters zur ordnungsgemäßen Erfüllung der steuerlichen Pflichten der Gesellschaft verantwortlich. Immerhin könne der Geschäftsführer weiterhin für die Gesellschaft handeln, allerdings nur mit der Zustimmung des Insolvenzverwalters. Doch im vorliegenden Fall konnte das Finanzgericht Münster nicht erkennen, dass die unterlassene Aufforderung des Geschäftsführers an den Insolvenzverwalter, die Lohnsteuern zu zahlen, die Ursache für den Steuerausfall sei. Lediglich, wenn mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass das Unterlassen hier die Ursache für den Haftungsschaden sei, wäre eine Pflichtverletzung eingetreten. Möglicherweise hätte der Insolvenzverwalter zwar der Zahlung der Lohnsteuern zugestimmt, doch hierzu wäre er nicht verpflichtet gewesen. Dies ergibt sich aus der Bundesgerichtshof-Rechtsprechung. Also können nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Geschäftsführer durch sein Unterlassen Ursache des Schadens war. Auch habe er nicht schuldhaft gehandelt, denn er habe unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters nicht davon ausgehen können, dass dieser mit der Bezahlung der Lohnsteuern einverstanden sei. (FG Münster v. 02.07.2009 - 10 K 1549/08 L)
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