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Elterngeld bei Selbstständigen: Nachträgliche Einnahmen mindern den Anspruch nicht
[15.10.2009] - Ein Selbstständiger erbringt eine Leistung vor der Elternzeit, sein Honorar erhält er erst während der Elternzeit: In diesen Fällen darf die Elterngeldstelle die Zahlungen nicht kürzen. Das Sozialgericht München stellte sich mit diesem Urteil auf die Seite eines Unternehmensberaters. Die Elterngeldstelle hatte ihm nur den monatlichen Sockelbetrag von 300 Euro überwiesen (Urteil vom 15.1.2009, Az. S 30 EG 37/08). Der reine Zufluss von Einnahmen dürfe beim Elterngeld nicht entscheidend sein, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Ein Selbstständiger könnte sonst für kürzere Bezugszeiträume zwischen einem und etwa drei Monaten niemals Elterngeld erlangen. Der selbstständige Handwerksmeister oder Bauunternehmer, die Architektin, Rechtsanwältin, Ärztin, Psychotherapeutin oder Bildhauerin könnten es schließlich nicht verhindern, dass auch Wochen und Monate nach der unstreitigen Beendigung jeder beruflichen Tätigkeit noch Kaufpreise, Vergütungen und Honorare auf ihrem Konto eintreffen. Für den Elterngeldanspruch müsse es genügen, dass die Berufstätigkeit eingestellt wird. Sozialgericht München: Urteil vom 15. Januar 2009, Az. S 30 EG 37/08
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