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vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban
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Änderung des Überschuldungsbegriffs gilt bis 31.12.2013 - Auswirkung auf Jahresabschluss
Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde im Herbst 2008 – zunächst befristet bis 31.12.2010 – der Begriff der Überschuldung geändert. Danach muss ein Unternehmen trotz rechnerischer Überschuldung keinen Insolvenzantrag stellen, wenn es mittelfristig seine laufenden Zahlungen voraussichtlich leisten kann. Es ist also darauf abzustellen, ob die sog. Fortführungsprognose (going concern) positiv ausfällt, z. B. weil ein Betrieb den Zuschlag für einen Großauftrag erhalten hat und damit seine Zahlungsfähigkeit über den gesamten Prognosezeitraum gewährleistet ist. Die Befristung dieser Änderung des Überschuldungsbegriffs in der Insolvenzordnung wurde nunmehr um drei Jahre verlängert (Pressemitteilung des BMJ vom 18.9.2009). Damit führt bis zum 31.12.2013 eine rechnerische Überschuldung nicht zur Insolvenz, wenn eine positive Fortführungsprognose besteht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Erstellung eines Jahresabschlusses. Danach ist insbesondere nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden entsprechendes zu berücksichtigen (keine Liquidations- sondern Fortführungswerte).
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