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vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban
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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) - Neuregelung der Neuregelung
Nach der in den Jahren 2008 und 2009 gültigen Rechtslage mussten bei den Gewinneinkünften geringwertige Wirtschaftsgüter (GwG) bei Nettopreisen ohne Umsatzsteuer bis 150 € sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Kostete das GwG zwischen 150,01 € und 1.000 €, gab es eine zwingende Poolbewertung über fünf Jahre mit jeweils 20 % AfA. Für GwG, die nach dem 31.12.2009 angeschafft, hergestellt oder ins Betriebsvermögen eingelegt wurden oder werden, wurde nun ein Wahlrecht eingeführt: • Die Sofortabschreibung für GwG bis 410 € ist alternativ zur Poolabschreibung möglich. Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 € übersteigt, sind in einem laufend zu führenden Verzeichnis zu erfassen (§ 6 Abs. 2 EStG) • Die Poolabschreibung für alle Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 € und 1.000 € gilt nur, wenn die Sofortabschreibung für GwG bis 150 € gewählt wird (§ 6 Abs. 2a EStG). Das Wahlrecht ist einheitlich wirtschaftsjahrbezogen auszuüben. Bei den Überschusseinkünften können weiterhin die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für GwG bis zu 410 € sofort als Werbungskosten abgezogen werden. Auf die Neuregelung haben sich die Rechnungsleger ab dem Jahr 2010 einzustellen.
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