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Veranlagungswahlrecht geht auf Erben über
Kernproblem
Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und zumindest einen Teil des Jahres nicht dauernd getrennt waren (1 Tag reicht aus), können zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung wählen. Ehegatten werden getrennt veranlagt, wenn einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung wählt. Ansonsten unterstellt das Gesetz, dass eine Zusammenveranlagung gewünscht ist. Für eine Wahl zur Zusammenveranlagung sprechen häufig Progressionsvorteile (Splittingverfahren). Dagegen kann die getrennte Veranlagung von Vorteil sein, um negative Folgen aus der Hinzurechnung des Ehegatteneinkommens auszuschließen (z. B. bei Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung oder Ausnutzung von Freibeträgen). Eine besondere Konstellation hatte sich auch bei einem vor dem BFH ausgetragenen Streitfall ergeben: Der Ehemann war verstorben und konnte bei Abgabe der Steuererklärung durch die Ehefrau das Veranlagungswahlrecht nicht mehr höchstpersönlich ausüben. Wegen Überschuldung war das Erbe zu diesem Zeitpunkt ausgeschlagen. Bei Zusammenveranlagung hätten sich wegen anrechenbarer Lohnsteuer des Verstorbenen erhebliche Erstattungsbeträge ergeben, die die Ehefrau auch als Gesamtgläubigerin begehrte. Eine getrennte Veranlagung führte dagegen für die Ehefrau zu einer Einkommensteuer und Erstattung von Null.
Bisherige Rechtsprechung
Nach gängiger Rechtsprechung des BFH ist das Wahlrecht des Ehegatten kein höchstpersönliches Recht, sondern geht auf den Erben über. So könne dem Erben nicht eine Erklärungs- und Mitwirkungspflicht aus dem Steuerschuldverhältnis aufgebürdet, Wahlrechte aber vorenthalten werden. Der BGH hat erst kürzlich in einem Zivilrechtsverfahren entschieden, dass das Wahlrecht sogar von einem Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Fall eines (vereinfachten) Insolvenzverfahrens ausgeübt werden könne.
Neue Entscheidung
Nach Auffassung des BFH kann das Einverständnis des Erben zur Zusammenveranlagung nur dann unterstellt werden, wenn er Kenntnis von seiner Erbenstellung und den steuerlichen Vorgängen des Erblassers habe. Weil im Streitfall weder Erbe noch Nachlasspfleger (ggf. für den Fiskus) feststanden, war eine getrennte Veranlagung durchzuführen.
Konsequenz
Getrennte und Zusammenveranlagung stehen gleichberechtigt nebeneinander. Die abweichenden Interessen des unbekannten Erben waren im Streitfall zu offensichtlich, weil es sich um die Lohnsteuer des Verstorbenen handelte, die zur Erstattung geführt hätte. Sollten überlebender Ehegatte und späterer Erbe noch Einigung erzielen, wäre ein Antrag auf Zusammenveranlagung bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheides möglich.
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