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Erbschaftsteuerbescheide bis zur Reform nur noch vorläufig



Die obersten Finanzbehörden haben durch gleichlautende Erlasse vom 10.03.2008 bestimmt, dass die Erbschaftsteuer nach bisherigem Recht bis zum Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform nur noch vorläufig festzusetzen ist.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02) ist die derzeitige Ausgestaltung der Erbschaftsteuer verfassungswidrig. Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar. Allerdings haben die obersten Finanzbehörden der Länder nun bestimmt, dass die Steuer bis zum Inkrafttreten der Neuregelung nur noch vorläufig festgesetzt wird. Damit wird sich in ab jetzt erlassenen Erbschaftsteuerbescheiden folgender Text wiederfinden:

"Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Hinblick auf die durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich."

Mit Hilfe dieser Bestimmung können in Erbschaftsteuerberscheiden, die jetzt und in Zukunft erlassen werden, auch Änderungen berücksichtigt werden, die sich erst durch die noch zu erlassende Erbschaftsteuerreform ergeben. Einen Gesetzesentwurf für die Reform hat das Bundeskabinett bereits beschlossen. Mit ihm ist eine einheitliche Bewertung von Grundvermögen und weiterem Vermögen geplant. Dies führt zu einer höheren Bewertung von Immobilien als bisher, soll aber durch höhere Freibeträge für bestimmte Erbengruppen ausgeglichen werden. Auch die Besteuerung der Vererbung von Unternehmensanteilen soll neu geregelt werden. Der Gesetzentwurf wird derzeit lebhaft diskutiert.

Der Erlass ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

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