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Zusammenfassung verschiedener wirtschaftlicher Betätigungen hindert nicht Feststellung der Liebhaberei
Wird eine gewinnbringende gewerbliche Tätigkeit ohne organisatorische Trennung mit einer verlustbringenden gewerblichen Tätigkeit ausgeübt, ist die Gewinnerzielungsabsicht dennoch einzeln zu ermitteln (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.03.2008 - 4 K 111/06).
Dem Verfahren vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) liegt die Klage eines selbstständigen Maschinenführers und Handelsvertreters zugrunde. Der Kläger war zunächst als Maschinenführer angestellt und später selbstständig tätig. Seit 1994 handelte er nebenberuflich mit Reinigungsmitteln. Durch seine Tätigkeit als Maschinenführer erwitschaftete er nach Ende seiner Anstellung im Jahr 2000 als Selbstständiger durchgehend Gewinne, während er bei der Handelstätigkeit von Beginn an mit Verlust wirtschaftete.
Seine Betriebseinrichtungen wie PKW und Büroeinrichtung sowie das betriebliche Girokonto nutzte er für beide Tätigkeiten. Er verwandte einen einheitlichen Briefkopf im Geschäftsverkehr und erfasste alle Geschäftsvorfälle in einer einheitlichen Buchführung. Anläßlich einer Außenprüfung stellte das Finanzamt (FA) in 2005 fest, dass eine Mehrheit von Betrieben vorliege, deren Betriebsergebnisse einzeln zu betrachten seien. Da der Kläger seit über sechs Jahren mit seiner Handelstätigkeit Verlust erwirtschaftete, stellte das FA fest, dass es an der Gewinnerzielungsabsicht für diese Tätigkeit fehle und berücksichtigte die Verluste daher nicht mehr bei der Festsetzung der Einkommensteuer. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger das Verfahren beim FG anhängig.
Das FG bestätigte nun die Ansicht des Finanzamtes. Danach stehe durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur sogenannten Segmentierung fest, dass es sich bei den von dem Kläger ausgeübten Tätigkeiten als Handelstreibender und als Maschinenführer um eigenständige wirtschaftliche Betätigungen handle. Diese seien ohne weiteres sachlich und wirtschaftlich voneinander abgrenzbar und daher auch getrennt zu betrachten. Eine gegenseitige Förderung der Tätigkeiten sei nicht erkennbar und lediglich die Zusammenfassung der wirtschaftlichen Betätigungen in einer gemeinsamen Buchführung, mit einem Bankkonto und einem gemeinsamen Briefkopf führe nicht zu einer gemeinsamen Betrachtung.
Bei der isolierten Betrachtung der Tätigkeit als Handelsvertreter führe die dauerhafte Verlusterzielung dazu, den Betrieb als Liebhaberei zu betrachten, die steuerlich nicht zu berücksichtigen ist. Auch bei Zubilligung einer verlustbringenden Anlaufphase des Handelsgeschäfts sei der Kläger nach über sechs Jahren bereits über diese Phase seiner Tätigkeit hinaus und eine Gewinnerzielungsabsicht lasse sich nicht feststellen. Damit seien die Verluste auch nicht mit den Gewinnen aus der weiteren gewerblichen Tätigkeit als Maschinenführer zu verrechnen.
Das Urteil ist auf der Homepage des Finanzgerichts Baden-Würrtemberg veröffentlicht.
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