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Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR

Rottweil
Konrad-Witz-Straße 40
78628
Kontakt: Telefon: 0741 / 23 807 Telefax: 0741 / 13 807

Webseite: Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR

EuGH-Vorlage: Übertragung von Versicherungsverträgen umsatzsteuerfrei?



Mit Beschluss vom 16.04.2008 - XI R 54/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die entgeltliche Übertragung von Lebensrückversicherungsverträgen von einer Versicherung auf eine andere ein von der Umsatzsteuer befreiter Versicherungsumsatz ist.

Nach deutschem Recht sind dem Umsatzsteuergesetz zufolge (nur) Leistungen aufgrund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 10 Buchst. a UStG). Die Übertragung eines Lebensrückversicherungsvertrages auf eine andere Versicherung fällt aber nicht unter das Versicherungsteuergesetz. Für den BFH stellt sich die Frage, ob der gemeinschaftsrechtliche Begriff des "Versicherungsumsatzes" oder "Rückversicherungsumsatzes" (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e fünfter Gedankenstrich, Art. 13 Teil B Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG) auch die entgeltliche Übertragung von Versicherungsverträgen umfasst und deshalb die Steuerbefreiung nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu gewähren ist.

Der Vorlagebeschluss ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.


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