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vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban
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Mediationskosten bei Scheidung steuerlich nicht mehr abziehbar.
Im Jahr 2001 veröffentlichte die Oberfinanzdirektion Koblenz eine Verfügung, nach der Kosten für ein Mediationsverfahren im Zusammenhang mit einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Daran hält die Oberfinanzdirektion leider nicht mehr fest (Oberfinanzdirektion Koblenz, Verfügung v. 4.3.2008, Az. S 2284 A – St 32 3).
Die Kosten einer solchen Familienmediation dürfen nun nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Schuld ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.6.2005 (BStBl 2006 II S. 492), nachdem nur Kosten, die unmittelbar und unvermeidbar mit einem Scheidungsprozess im Zusammenhang stehen, als zwangsläufig erwachsen angesehen werden dürfen. Als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG abziehbar sind danach vor allem die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich.
Tipp: Selbst wenn die Mediationskosten bei einer Scheidung steuerlich nicht abziehbar sind, ist die Mediation eine günstige Alternative zur kostenintensiven anwaltlichen Auseinandersetzung. In einem Mediationsverfahren vereinbaren die Ehegatten einen außergerichtlichen Vergleich, der meist notariell beurkundet wird und auf dessen Grundlage die Ehescheidung durchgeführt werden kann.
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