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Kindergeldanspruch für ein volljähriges arbeitsuchendes Kind
Ein fortdauernder Kindergeldanspruch für ein volljähriges, aber noch nicht 21 Jahre altes, arbeitsuchendes Kind setzt voraus, dass sich das Kind alle drei Monate bei der Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend meldet (BFH, Urteil vom 19.06.2008 - III R 68/05).
Die Klägerin erhielt für ihren Sohn, der noch keine 21 Jahre alt war, nach Beendigung seiner schulischen Ausbildung seit September 2003 Kindergeld. Dieser meldete sich bei der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit am 24. September 2003 als arbeitsuchend. Nachdem er einen Termin der Arbeitsvermittlung im März 2004 ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen hatte, meldete diese sein Bewerberangebot im März 2004 ab. Hiervon erhielt die Familienkasse Kenntnis, stellte die Kindergeldzahlung ab Juni 2004 ein und forderte das für April und Mai 2004 gezahlte Kindergeld zurück, da der Sohn auch nicht in der Berufsberatung als Bewerber um einen Ausbildungsplatz gemeldet war. Nachdem der Sohn seine Meldung als arbeitsuchend am 01.07.2004 erneuert hatte, nahm die Familienkasse die Kindergeldzahlung ab diesem Zeitpunkt wieder auf. Der Einspruch gegen den Rückforderungsbescheid blieb ohne Erfolg. Auch die hiergegen gerichteten Klagen waren in allen Instanzen erfolglos.
Voraussetzung für den Bezug des Kindergeldes für ein noch nicht 21 Jahre altes Kind ist, dass es nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitsuchend gemeldet ist. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status des "arbeitsuchenden Kindes" wieder wegfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechts einschlägig.
Danach muss das Kind bei der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit mitwirken. Wirkt es nicht ausreichend mit, kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen. Wenn - wie im Streitfall - keine Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgeltes beansprucht werden, ist nach den Vorschriften des SGB III die Arbeitsvermittlung nach drei Monaten einzustellen. Dies hat nach Auffassung der Richter zur Folge, dass eine einmalige Meldung des Arbeitsuchenden nur drei Monate fortwirkt. Sobald die Arbeitsvermittlungspflicht der Agentur für Arbeit ende, sei ein Kind auch nicht mehr arbeitsuchend gemeldet, sodass ab dem Folgemonat der Kindergeldanspruch entfalle.
Die gegenteilige Auffassung, dass ein Verstoß gegen die sozialrechtlichen Mitwirkungspflichten unschädlich sei und eine spätere - automatische - Löschung der Meldung als Arbeitsuchender keinen Einfluss auf den Kindergeldanspruch habe, sei abzulehnen. Denn nach dem Wortlaut des Gesetzes habe der durch die Meldung begründete Status als arbeitsuchendes Kind durchgängig zu bestehen, er dürfe zwischendurch nicht erloschen sein.
Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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