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Lebensversicherung steuerfrei einstreichen




Schrieb DanRevision-Gruppe am 09.09.2008

Beitragserhöhungen bei Altverträgen ohne Fiskus erlaubt, wenn die Anpassung weniger als 20 Prozent pro Jahr ausmacht. Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 werden grundsätzlich alle Kapitalerträge mit einer pauschalen, abgeltenden Steuer von 25 Prozent belastet. Zu den Kapitalerträgen zählen neben Zinsen, Dividenden und Veräußerungsgewinnen grundsätzlich auch Erträge aus Lebensversicherungen. In Zeiten einer generellen Besteuerung ist es für den Steuerpflichtigen besonders vorteilhaft, wenn bestimmte Erträge im Bereich der Kapitalanlage noch steuerfrei vereinnahmt werden können. Begünstigt sind zum Beispiel noch Erträge aus Lebensversicherungen (genauer: Kapitallebensversicherungen und fondsgebundene Lebensversicherungen, die bestinmmte Voraussetzungen erfüllen), die der Steuerpflichtige vor dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen hat. Erträge aus diesen sogenannten Altverträgen sind nämlich nach einer gesetzlichen Übergangsregelung nach wie vor steuerfrei. Für Versicherungsverträge, die ab Januar 2005 abgeschlossen wurden, ist diese Steuerfreiheit aufgrund einer steuerlichen Gesetzesänderung nicht mehr anzuwenden. Sonderregelung: Schließt man also jetzt einen Versicherungsvertrag ab, kann man die Steuerfreiheit nicht mehr nutzen. Für Steuerpflichtige mit Altverträgen ergeben sich jedoch interessante Möglichkeiten, so zum Beispiel die nachträgliche Erhöhung der Beiträge, um die steuerbefreiten Erträge zu erhöhen. Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums bleibt die Steuerfreiheit des gesamten Vertrages nämlich dann bestehen, wenn die Beitragserhöhung pro Jahr 20 Prozent des bisherigen Beitrags nicht übersteigt. Und selbst bei einer Beitragserhöhung um mehr als 20 Prozent gibt es Möglichkeiten, zum Beispiel wenn die absolute jährliche Beitragserhöhung nicht mehr als 250 Euro ausmacht. Fazit: Statt eines Neuinvestments kann es sich somit lohnen, über eine Beitragserhöhung bei einem Altvertrag nachzudenken. Diese Frage sollte man mit seinem Verögens- oder Steuerberater klären. Dipl.-Kaufmann Christian Kuth, Steuerberater




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