Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei Ehescheidung
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 16.09.2008
Ab 2008 gibt es mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG einen eigenen Abzugstatbestand für Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Die OFD Frankfurt äußert sich dazu. Bei einer Ehescheidung werden die in der Ehezeit begründeten Versorgungsanwartschaften der Ehegatten ausgeglichen (z.B. Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer betrieblichen Altersversorgung, Pensionsanwartschaften, Anwartschaften auf Renten aus berufsständischen Versorgungswerken). Der Ausgleich erfolgt in aller Regel öffentlich-rechtlich, indem zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Versorgungsanwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen bzw. begründet werden. In den in § 1587f BGB genannten Fällen werden die Versorgungsanwartschaften dagegen ausnahmsweise schuldrechtlich ausgeglichen. Der ausgleichsverpflichtete Ehegatte zahlt dazu in der Regel eine Geldrente an den berechtigten Ehegatten, welche die Differenz zwischen den Altersbezügen ausgleicht („Ausgleichsrente“). Die Zahlung beginnt gem. § 1587g Abs. 1 Satz 2 BGB frühestens, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte eine Versorgung erlangt hat, d.h. eine Sozialversicherungsrente, Pension, Werkspension usw. bezieht. Nach derzeit geltendem Recht können diese Zahlungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in voller Höhe als dauernde Last abgezogen werden und unterliegen beim Empfänger der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG (BMF, Schreiben v. 20.7.1981, BStBl 1981 I S. 567 ). Ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gibt es mit § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 einen eigenständigen Abzugstatbestand für Leistungen aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. Diese Leistungen sind danach abzugsfähig, soweit die ihnen zugrunde liegenden Einnahmen (z.B. Sozialversicherungsrente, Pension, Werkspension - s.o.) beim Ausgleichsverpflichteten der Steuer unterliegen. In gleicher Höhe muss der Leistungsempfänger sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 1c EStG versteuern. OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.6.2008 Quelle: Haufe-Online-Redaktion
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