Zweitwohnungsteuer für Studierende rechtmäßig
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 18.09.2008
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in mehreren Revisionsverfahren entschieden, dass das Bundesrecht der Erhebung von Zweitwohnungsteuer nicht entgegensteht. In den Urteilen vom 17.09.2008 (Az.: 9 C 13.07, 9 C 14.07, 9 C 15.07, 9 C 17.07) stellte das BVerwG klar, dass das Bundesrecht es zwar nicht verbiete, aber eben auch nicht verlange, Studierende, die mit Hauptwohnung bei den Eltern gemeldet sind, von der Zweitwohnungsteuer für eine Wohnung am Studienort auszunehmen. Das BVerwG argumentierte, dass der Begriff der Aufwandsteuer in Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz (GG) für die Zweitwohnungsteuer nicht fordere, dass der Steuerpflichtige über eine Erstwohnung mit einer rechtlich abgesicherten Nutzung verfügt. Es reiche damit die Wohnung bei den Eltern für die Qualifizierung als "Hauptwohnung" aus. Für das Innehaben einer Zweitwohnung sei es unerheblich, zu welchem Zweck diese genutzt wird und wer diese finanziert. Auch lasse die Typisierung im Steuerrecht die finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betroffenen außen vor. Zudem sei es für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer zulässig, an melderechtliche Verhältnisse anzuknüpfen. Die Länder sind allerdings nach Ansicht des Gerichts nicht daran gehindert, die Regelungen zur Zweitwohnungsteuer so auszugestalten, dass die Anforderungen an die tatsächliche Verfügungsbefugnis über die "Erstwohnung" strenger angesetzt werden. Damit würde dann die elterliche Wohnung nicht als "Erstwohnung" gelten. Nach Meinung der Richter fordere das Sozialstaatsprinzip nicht, BAfÖG-Empfänger generell von der Steuererhebung auszunehmen. Es sei ausreichend, wenn im Einzelfall die Steuerschuld wegen unzulänglicher Leistungsfähigkeit erlassen werden kann. Die Pressemitteilung zu den Urteilen ist auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts veröffentlicht.
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