Betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist keine regelmäßige Arbeitsstätte
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 23.09.2008
Wird ein Arbeitnehmer in einer betrieblichen Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers tätig, so liegt keine regelmäßige Arbeitsstätte vor (BFH, Urteil vom 10.07.2008 - VI R 21/07). Die Klägerin betreibt ein Softwareunternehmen. Ihr Gesellschafter-Geschäftsführer (M) wies die Kunden in deren Rechenzentren in die entwickelten Programme ein. Nach Angaben der Klägerin arbeitete M monatlich 160 Stunden im eigenen Büro und 136 Stunden in den Rechenzentren der Kunden. M stand ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Bis Ende September des Streitjahres 2003 wurde der geldwerte Vorteil hieraus nach der 1%-Regelung besteuert, für die Zeit danach wurde ein Fahrtenbuch geführt. Das Finanzamt erkannte die Fahrten zu den Rechenzentren nicht als Dienstreisen an, sondern beurteilte diese als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und unterwarf den geldwerten Vorteil hieraus der Besteuerung nach der 0,03 %-Regelung. U.a. hinsichtlich dieses Punktes erließ es gegen die Klägerin einen Haftungsbescheid wegen "nachzuzahlender" Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Klägerin mir ihrer Klage Erfolg. Der BFH sieht in den Fahrten des M zu den Rechenzentren der Kunden keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, ist die Privatnutzung von Firmenwagen für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung als Arbeitslohn anzusetzen (1 %-Regelung). Dieser zu versteuernde Wert erhöht sich noch für jeden Kalendermonat um 0,03 % des genannten Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Zuschlag), wenn das Fahrzeug für solche Fahrten genutzt werden kann. Regelmäßige Arbeitsstätte ist nach der Rechtsprechung des BFH jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsucht, regelmäßig sind dies der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Die betriebliche Einrichtung eines Kunden kann nach Ansicht des BFH aber keine regelmäßige Arbeitsstätte sein, und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig eingesetzt ist. Da das Gericht demnach die Fahrten des M zu den Rechenzentren der Kunden der Klägerin nicht als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ansah, durfte für diese Fahrten auch nicht die Besteuerung mit der 0,03 %-Methode durchgeführt werden. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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