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Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall




Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 25.09.2008

Wir möchten Sie heute auf eine Besonderheit bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hinweisen. Der Paragraph 3 Abs. 1 EFZG regelt, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Dauer von sechs Wochen hat. Voraussetzung ist ein Arbeitsverhältnis, das mindestens vier Wochen un-unterbrochen bestehen muss. Bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis (es gilt der Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme) muss der Arbeitgeber erst nach einer Wartezeit von vier Wochen (28 Kalendertage) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten. Erst wenn die Beschäftigung 28 Kalendertage ununterbrochen bestanden hat, kann ein Entgeltfortzahlungsanspruch eintreten. Eine Anrechnung der Wartezeit auf die sechswöchige Anspruchsdauer findet nicht statt. Erkrankt der Arbeitnehmer innerhalb der Wartezeit, so erhält er Krankengeld von der Krankenkasse bzw. Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft. Ein Beispiel hierzu: Eintritt / Arbeitsaufnahme: 01.09.2008 Vier-Wochen-Frist (Wartezeit) 01.09.2008 bis 28.09.2008 Arbeitsunfähig vom 15.09.2008 bis 30.11.2008 Für die Zeit vom 15.09.2008 bis 28.09.2008 hat der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, sondern erhält auf Antrag Krankengeld von seiner zuständigen Krankenkasse. Vom 29.09.2008 bis 09.11.2008 (sechs Wochen) besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ab dem 10.11.2008 erhält der Mitarbeiter wieder Krankengeld von seiner Krankenkasse. Hinweis: Zahlt der Arbeitgeber für die Krankzeiten während der Wartezeit den Arbeitslohn freiwillig weiter, kann er hierfür keinen Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen (Umlage U1) bei der Krankenkasse stellen.




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