Befreiung von der Umsatzsteuer bei Grundstücksentnahme
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 30.09.2008
Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 22.09.2008 (Az.: IV B 8 - S 7109/07/10002) zur Frage der Umsatzsteuerbefreiung im Falle der Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen Stellung genommen. Nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 u. Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt die Entnahme eines Gegenstandes (also auch eines Grundstückes) grundsätzlich der Umsatzsteuer. Dies ist der Fall, wenn der Unternehmer aus seinem Unternehmen einen Gegenstand für Zwecke entnimmt, die außerhalb des Unternehmens liegen (sog. Privatentnahme). Weiter erforderlich ist noch, dass der Gegenstand oder seine Bestandteile zuvor -im Betriebsvermögen- zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Steuerbarkeit gegeben. Nach § 4 Nr. 9a UStG wiederum sind die Geschäftsvorgänge, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Umsatzsteuer befreit. Damit ist z.B. der Verkauf eines Grundstückes umsatzsteuerbefreit. Eine Mehrwertsteuer-Richtlinie der EU stellt u. a. die Entnahme eines Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen für seinen privaten Bedarf einer Lieferung gegen Entgelt -also einem Verkauf- gleich. Das BMF hat mit dem o.g. Schreiben nun klargestellt, dass im Hinblick auf die Mehrwertsteuer-Richtlinie die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9a UStG unabhängig davon Anwendung findet, ob mit der Entnahme ein Rechtsträgerwechsel am Grundstück verbunden ist. Damit ist auch die Entnahme eines Grundstückes umsatzsteuerbefreit. Diese Anweisung des BMF soll für alle noch offenen Fälle gelten. Es soll aber für vor dem 1. Oktober 2008 bewirkte Entnahmen von Grundstücken aus dem Unternehmen nicht beanstandet werden, wenn sich ein Unternehmer auf die bisherigen gegensätzlichen deutschen Regelungen beruft. Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.
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