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Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer




Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 01.10.2008

Unternehmer, die ihr Unternehmen erst aufbauen oder nebenberuflich betreiben, bekommen vom Gesetzgeber die Möglichkeit, die so genannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Mit dieser Möglichkeit wird der Unternehmer von einigen bürokratischen Anforderungen (Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen etc.) befreit. Allerdings darf der Kleinunternehmer in Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Er schreibt Nettorechnungen mit dem Hinweis, dass er Kleinunternehmer ist. Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist, dass der Umsatz des Vorjahres nicht mehr als EUR 17.500 und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als EUR 50.000 beträgt. Diese Grenzen sind Jahresgrenzen. Das bedeutet, sofern der Unternehmer im laufenden Jahr seine Tätigkeit aufnimmt, ist sie anteilig umzurechnen. Der BFH hat nun noch einmal klargestellt, dass der Vorjahresumsatz von EUR 17.500 maßgeblich ist. Im entschiedenen Fall wurde die Grenze (EUR 17.500) des Vorjahres überschritten. Im laufenden Jahr betrugen die Umsätze aber nicht mehr als EUR 50.000. Die Kleinunternehmerregelung war für das laufende Jahr nicht mehr anzuwenden. Der Unternehmer hatte zwingend mit Umsatzsteuer abzurechnen.




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