Steuerfreiheit der Abgeordnetenpauschale nicht auf andere Berufsgruppen übertragbar
Schrieb Kanzlei WITTE & SCHOLZ Steuerberater GbR am 06.10.2008
Der Bundesfinanzhof hat mit 3 Urteilen vom 02.10.2008 entschieden, dass die Streuerfreiheit der Abgeordnetenpauschale nicht auf die Bezüge anderer Berufsgruppen übertragbar ist (Az.: VI R 63/04, VI R 81/04, VI R 13/06). Parlamentsabgeordnete erhalten eine Kostenpauschale zur Abgeltung bestimmter mandatsbedingter Aufwendungen, die als Aufwandsentschädigung nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist. In drei Verfahren rügten die verschiedenen Kläger, Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Berufsgruppen (Geschäftsführer, Rechtsanwalt und Steuerberater, Richter am Finanzgericht), die ungleiche Behandlung im Verhältnis zu den Abgeordneten, bei denen die Kostenpauschale steuerfrei ist. Im Rahmen ihrer Einkommensteuer-Veranlagung hatten die Kläger daher beantragt, durch entsprechenden Ansatz eines pauschalen Werbungskostenabzugs (ebenfalls) in die Begünstigung einbezogen zu werden. Der BFH bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, wonach den Klägern die steuerfreie Kostenpauschale nicht zustehe, da sie nicht zu den Abgeordneten gehörten. Die Einbeziehung der Kläger in die steuerfreie Kostenpauschale scheitere bereits daran, dass andere Berufsgruppen im Hinblick auf den Zweck der Pauschale, typische Aufwendungen im Rahmen des besonders verfassungsrechtlich geregelten Abgeordnetenstatus zu erstatten, nicht mit den Abgeordneten vergleichbar seien. Eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Pauschale vor dem Bundesverfassungsgericht lehnte der BFH ab, da es hierauf für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide der Kläger nicht ankomme. Denn selbst bei einer Verfassungswidrigkeit der Pauschale könnten die Kläger hieraus für sich keinen Nutzen ziehen. Der Gesetzgeber sei zudem sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen in der Lage, bei einer etwaigen Neuregelung der steuerfreien Kostenpauschale eine für die Kläger günstigere Regelung zu schaffen. Daher musste der BFH nicht darüber entscheiden, ob und inwieweit die steuerfreie Kostenpauschale selbst verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt. Das Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 13/06 ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht.
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