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Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Umsatzsteuervorauszahlungen




Schrieb WP/StB Cornelia Kaven am 04.12.2008

Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt, dass diese als in dem Kalenderjahr abgeflossen gelten, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn der Steuerpflichtige sie kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres gezahlt hat. Mit Urteil vom 1.8.2007 (BStBl II 2008 S. 282) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig wiederkehrende Ausgaben sind. Sie werden demnach in dem Kalenderjahr als Betriebsausgabe oder Werbungskosten erfasst, in dem sie entstanden sind, sofern sie innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung dieses Kalenderjahres entrichtet wurden. Diese Grundsätze gelten für Umsatzsteuererstattungen entsprechend. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit Schreiben vom 10.11.2008 (IV C 3 - S 2226/07/10001) festgelegt, dass die Grundsätze des BFH-Urteils in allen noch offenen Fällen anzuwenden sind, wobei es jedoch nicht beanstandet wird, wenn Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen mit Zahlung oder Gutschrift vor dem 30.4.2008 einheitlich nicht als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen behandelt werden.




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