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Handlungsbedarf im Hinblick auf das Werbungskostenabzugsverbot bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ab 2009




Schrieb WP/StB Cornelia Kaven am 04.12.2008

Die Einführung der Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge im Privatvermögen ab dem Jahr 2009 geht damit einher, dass ab 2009 "als Werbungskosten" nur noch ein Sparer-Pauschbetrag von 801 € (bzw. 1.602 € bei zusammen veranlagten Ehegatten) abzuziehen ist. Der Abzug der tatsächlich entstehenden Werbungskosten (z.B. Depotgebühren, Schuldzinsen betreffend Refinanzierung der Kapitalanlagen) ist ausgeschlossen. Im Rahmen der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt das Zu- und Abflussprinzip. Es ist daher zu prüfen, ob Werbungskosten durch eine Vorauszahlung im Jahr 2008 in das Jahr 2008 vorgezogen werden können. Hinsichtlich der regelmäßig wiederkehrenden Werbungskosten wie z.B. Depotgebühren und Kosten der Erträgnisaufstellung kommt es noch zu einem Werbungskostenansatz in 2008, wenn die Zahlung innerhalb der ersten 10 Tage des Jahres 2009 erfolgt. Nach Informationen aus einem nicht veröffentlichten Schreiben des Bundesfinanzministeriums an diverse Banken-, Sparkassen- und Volksbankenverbände vom 15.8.2008 soll der 10-Tage-Zeitraum bis zum 31.1.2009 verlängert werden.




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