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Freiberufler müssen selbst wegen Pendlerpauschale tätig werden!




Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 13.01.2009

Auch Freiberufler profitieren von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9.12.2008, mit dem die Kürzung der Pendlerpauschale als verfassungswidrig erklärt wurde. Alle Selbständigen, die im Steuerjahr 2007 einen Betriebs-Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb verwendeten, sind hiervon betroffen; Stichwort nichtabziehbare Betriebsausgaben . Anders als bei Arbeitnehmern, die die Erstattung automatisch wegen des Vorläufigkeitvermerks erhalten, müssen Freiberufler aber selbst aktiv werden. Entfernungspauschale: Selbständige müssen aktiv werden - Antrag beim Finanzamt notwendig Bei Arbeitnehmern prüft das Finanzamt automatisch, ob Eintragungen in der Anlage N zur Entfernungspauschale gemacht wurde. Ist das der Fall, wird die Entfernungspauschale vom ersten Entfernungskilometer an gewährt und es ergeht ein nach § 165 Abgabenordnung geänderter Steuerbescheid. Bei Selbständigen – egal ob der Gewinn 2007 nach der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) oder anhand eines Jahresabschlusses ermittelt wurde – ist keine automatische Änderung vorgesehen. Um zu ihrem Recht zu kommen und um ihren Gewinn 2007 mindern zu können, müssen Selbständige einen formlosen Antrag beim Finanzamt stellen und die nichtabziehbaren Betriebsausgaben neu berechnen. Außerbilanzmäßige Berichtigung Grundsätzlich werden die nichtabziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dem Gewinn außerhalb der Bilanz zugerechnet. In diesem Fall muss in der Neuberechnung des Gewinns 2007 lediglich die außerbilanzmäßige Zurechnung gekürzt werden. Sollten Selbständige diese nicht abziehbaren Betriebsausgaben in der Bilanz verbucht haben – was eigentlich nicht der Fall sein sollte – ist es ebenfalls empfehlenswert, die zu viel gebuchten nichtabziehbaren Betriebsausgaben außerhalb der Bilanz vom Gewinn abzuziehen. (Quelle: Haufe Online Redaktion)




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