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Praktikum




Schrieb Team Steuerberater-Empfehlung.de am 15.11.2006

Als Praktikanten bezeichnet man, im Gegensatz zu den beschäftigten Studenten, solche Personen, die eine berufspraktische Tätigkeit verrichten, die mit dem Studium im Zusammenhang steht. Praktika unterliegen, beispielsweise im Gegensatz zu Ausbildungsverhältnissen, keinen bestimmten gesetzlichen Regelungen. Im Prinzip darf jeder Geschäftsbetrieb ohne besondere Voraussetzungen Praktikanten beschäftigen. Sozialversicherungsrechtlich ist für die Beurteilung, in welchen Versicherungszweigen Versicherungspflicht besteht, zu unterscheiden, ob es sich um ein Vorpraktikum, Zwischenpraktikum oder Nachpraktikum handelt und ob das jeweilige Praktikum in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben ist oder nicht. Hierbei bestehen in den einzelnen Versicherungszweigen teilweise unterschiedliche Regelungen. Hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht von Praktika kommt es darauf an, ob es sich um - vorgeschriebene oder freiwillige oder - dem Studium vor- bzw. nachgelagerte Praktika handelt. Einkünfte aus vorgeschriebenen Praktika (gem. Studienordnung) sind sozialversicherungsfrei! Praktika, die vor oder nach der Immatrikulation stattfinden, oder "freiwillig" ausgeübt werden, sind voll sozialversicherungs- und steuerpflichtig - auch dann, wenn keine monetäre Vergütung stattfindet! Studenten sollten daher während dieser Zeiträume immatrikuliert bleiben. Personen, die ein vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten, sind seit dem 01.01.1998 auch in der Rentenversicherung, unter den gleichen Voraussetzungen wie in den übrigen Versicherungszweigen, versicherungsfrei. Für vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums ausgeübt werden (vorgeschriebenes Nachpraktikum oder Berufspraktikum), ist bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung, zu unterscheiden, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Bei der Gewährung von Arbeitsentgelt besteht für diesen Personenkreis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer. Sofern kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, besteht wie bei den Vorpraktikanten grundsätzlich eine Kranken- und Pflegeversicherung, die der Praktikant selbst abzuschließen hat. Personen, die im Anschluss an ihr Studium ein vorgeschriebenes Nachpraktikum absolvieren, also nicht mehr immatrikuliert sind, unterliegen ebenso wie die Vorpraktikanten als Arbeitnehmer der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Auch für sie kommt Versicherungsfreiheit als geringfügig Beschäftigte nicht in Frage. Bei der Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht gibt es z. Zt. unterschiedliche Auffassungen zwischen den Krankenkassen und der Rentenversicherung. Das Bundessozialgericht hat in mehreren Urteilen entschieden, dass Vorpraktikanten, die Entgelt erhalten, in der KV und PV nicht als Arbeitnehmer anzusehen sind. Einige Prüfer der LVA und BfA vertreten die Auffassung, dass dieser Personenkreis der Kranken- und Pflegeversicherung als Arbeitnehmer unterliegen.




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