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Vorsteuerabzug: Leistungsbeschreibung in der Rechnung




Schrieb WP/StB Cornelia Kaven am 16.02.2009

Wer als Freiberufler für andere Unternehmer tätig ist, sollte dafür Sorge tragen, dass die Rechnung den Leistungsempfänger tatsächlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wie der BFH am 8.10.2008 entschieden hat ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, dass das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthält, welche eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. Dabei kann auf andere - eindeutig bezeichnete - Geschäftsunterlagen verwiesen werden. Diesen Anforderungen genügte im vorliegenden Fall die Rechnung über "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996" nicht.




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