Mehr Elterngeld durch Wahl der ungünstigen Steuerklassenkombination / Steuerklassenwahl
Schrieb Torsten Geisler (Dipl.-Kfm / Steuerberater) am 09.03.2009
Ehegatten dürfen nach dem Urteil vom LSG Nordrhein-Westfalen in die ungünstige Steuerklasse wechseln, um damit anschließend mehr Elterngeld zu erhalten. Dies kann sich per Saldo auszahlen. Ehegatten dürfen vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln und damit das Nettoeinkommen für mehr Elterngeld erhöhen. Ein solcher Schritt sei eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit und könne den Eltern nicht als Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, entschied jetzt das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in zwei Urteilen (v. 12.12.2008, L 13 EG 40/08 und v. 16.1.2009, L 13 EG 51/08). Hätte der Gesetzgeber den Steuerklassenwechsel ausschließen wollen, hätte er dies im Gesetz bestimmen können, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, da das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat. Das Essener Gericht ist nach eigenen Angaben das erste LSG, das in dieser Frage Urteile gefällt hat. Damit bestätigt das LSG die Einschätzung der Sozialgerichte Augsburg (Urteil v. 8.7.2008, S 10 EG 15/08) und Dortmund (Urteile v. 28. und 31.7.2008, S 11 EG 8/07 sowie S 11 EG 40/07). Die Regeln beim Elterngeld Es ist geregelt, dass sich die Höhe des Elterngelds nach dem in den letzten 12 Monaten durchschnittlich erzielten Nettoeinkommen richtet und 67 % hiervon beträgt, höchstens 1.800 EUR und mindestens 300 EUR im Monat (§ 2 Abs. 1 und Abs. 7 BEEG). Als Grundlage bei Angestellten dienen die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Ehegatten, die beide Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen, haben unabhängig von der Fragesetllung des Elterngeldes das Wahlrecht folgender Konstellationen der Lohnsteuerklassen: * Steuerklasse III/V, wenn die Einreihung in die ungünstigere Steuerklasse V von beiden Ehegatten beantragt wird; * beide Ehegatten in Steuerklasse IV. Die richtige Steuerklassenwahl Da nach der Geburt des Kindes häufig die Mutter ihre Erwerbstätigkeit vorübergehend einstellt, die wegen geringeren Arbeitslohns in die Steuerklasse V eingruppiert ist, kann es sich lohnen, eine Änderung der Steuerklassen vorzunehmen. Folge: die Ehefrau kann durch eine günstigere Steuerklasse höhere Nettoeinnahmen im für die Bemessungsgrundlage heranzuziehenden 12-Monats-Zeitraum erzielen und das Elterngeld erhöht sich in Anlehnung an den höheren Nettolohn entsprechend. Allerdings kommt keine rückwirkende Änderung der Steuerklassen in Betracht, sodass sich das Paar frühzeitig um eine Änderung ihrer Lohnsteuerkarten bemühen sollte. Der besser verdienende Partner hat i. d. R. die Steuerklasse III und bei gleich hohem Einkommen haben beide die IV. Das bringt zwar bis zur Geburt insgesamt höhere Nettolöhne, wirkt sich im Hinblick auf das Elterngeld aber negativ aus. Nimmt etwa die Frau mit dem geringeren Gehalt und Steuerklasse V die Baby-Auszeit in Anspruch, erfolgt die Bemessung der staatlichen Förderung nur von diesem Einkommen und bringt weniger Elterngeld. Wechselt hingegen die (schlechter verdienende) Mutter auf die Steuerklasse III, ist der staatliche Zuschuss anschließend höher. Allerdings muss der andere Partner dann erst einmal Netto-Einkommenseinbußen hinnehmen - aber nur temporär. Denn die spätere Steuererklärung führt dann zu einer entsprechenden Erstattung und egalisiert den vorherigen Nachteil.
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