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Stundung von Steuern: Was müssen Sie beachten




Schrieb Dipl.-Finanzwirt, Steuerberater Rüdiger Quermann am 24.03.2009

Gesetzliche Regelungen und Dienstanweisungen der Finanzverwaltung verhindern die Stundung von Steuern weitgehend. Nach dem Gesetz darf die Stundung die Steuerforderung nicht gefährden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung muß der Steuerschuldner vor Gewährung einer Stundung sämtliche Eigenmittel ausschöpfen und ggf. einen Kredit aufnehmen. Die Kreditierung wird die Bank nur bei einer möglichen Gefährdung der Rückzahlung ablehnen - was gesetzlich der Stundung entgegensteht. Eine Gefahr ergibt sich für Sie daraus, daß die meisten Finanzämter die Trennung von Stundungs- und Erlaßstelle, Vollstreckungsstelle und Finanzkasse zugunsten einer einheitlichen Erhebungsstelle aufgaben. Der Vorgang der Zahlungsüberwachung, Stundung und Vollstreckung liegt nun in einer Hand. Bei einem mißglückten Stundungsantrag fallen Sie schnell in die Zuständigkeit der Vollstreckungsstelle und müssen mit Beitreibungsmaßnahmen wie einer Kontenpfändung rechnen. Lesen Sie mehr:




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