Rentenbezüge werden an das Finanzamt übermittelt
Schrieb DanRevision-Gruppe am 06.04.2009
Höhe der Rentenbezüge ab 2005 werden an das Finanzamt übermittelt Die Auswirkungen der Änderungen zum Altersvorsorgegesetz, die ab dem 01.01.2005 in Kraft traten, könnten sich demnächst für einige Rentner unangenehm bemerkbar machen. Die Rentenkasse wird in dem Zeitraum zwischen dem 01.10.2009 und 31.12.2009 Rentenbezugsmitteilungen für die Kalenderjahre 2005 bis 2008 an die Finanzämter übersenden. Aus diesem Grunde sollten Rentner möglichst im Vorwege überprüfen, ob Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden bzw. eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht. Die Rentenbezüge werden bei Rentnern, die im Jahre 2005 oder vorher zum ersten Mal Rente bezogen haben für 2005 und die Folgejahre mit 50% besteuert. Bei späterem Erhalt der Rente erhöht sich dieser Besteuerungsanteil jährlich um jeweils 2%. Somit ist die Rente z.B. mit 52% zu besteuern, wenn sie das erste Mal in 2006 bezogen wurde. In den Kalenderjahren bis 2004 wurden die zu besteuernden Renten nach dem Alter bei Rentenbezug ermittelt. Somit ergab sich zum Beispiel für Rentner mit einem ersten Bezug der Rente im Alter von 65 Jahren lediglich ein Besteuerungsanteil in Höhe von 27%. Grundsätzlich sind alle Rentner zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen verpflichtet. Allerdings kann ein Antrag auf Löschung der Akte gestellt werden. Dieses ist möglich, wenn das zu versteuernde Einkommen unterhalb von 7.664,00 € bei Ledigen bzw. 15.328,00 € bei Ehegatten liegt und auch voraussichtlich zukünftig liegen wird. Auch wenn bereits ein Antrag auf Löschung der Akte gestellt wurde, kann dieses inzwischen wieder aufgehoben sein, da hier jetzt neue Tatsachen durch die neue Besteuerung der Renten vorliegen. Sollten Sie daran zweifeln, ob eine Steuererklärung abzugeben ist, wäre es ratsam, einen Steuerberater aufzusuchen, damit dieser eine Berechnung vornehmen kann. Soweit Rentner keine Steuererklärung abgegeben haben, obwohl sie dazu verpflichtet waren, hat das Finanzamt die Möglichkeit, dieses steuerrechtlich zu verfolgen. Die Strafen könnten schlimmstenfalls bis hin zu Zwangsgeld bzw. Ersatzzwangshaft reichen.
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