Steuerliche Behandlung des Elterngeldes
Schrieb Steuerberater Mark Andreas Vogt am 08.04.2009
Seit dem 01.01.2007 trat das Bundeselterngeldgetz in Kraft. Das Elterngeld ersetzt das bis dahin geltende Erziehungsgeld. Für jedes ab dem 01.01.2007 geborene Kind kann der Elternteil das Elterngeld beantragen, der vermindert arbeitet. Das Elterngeld beträgt 67% des durchschnittlich wegfallenden Erwerbseinkommens. Man erhält aber mindestens EUR 300 pro Monat.Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich der Betrag. Einkommensteuerlich handelt es sich bei dem Elterngeld um eine Lohnersatzleistung. Dies bedeutet, dass das Elterngeld zwar steuerfrei ist. Es erhöht aber den persönlichen Steuersatz (wie Arbeitslosengeld, Krankengeld etc.). Erhält man in einem Kalenderjahr mehr als EUR 410 einer solchen Lohnersatzleistung, ist man zwingend verpflichtet, für dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung abzugeben. (Pflichtveranlagung). Häufig weisen die Elterngeld auszahlenden Stellen aber bereits bei ihren Bescheinigungen darauf hin. Diese Behandlung ist anders als beim früheren Erziehungsgeld. Dies musste in der eigenen Einkommensteuererklärung nicht als Lohnersatzleistung berücksichtigt werden. Es kommt auch vor, dass Kinder, die noch bei ihren Eltern steuerlich geführt werden, selber Eltern werden. Erhalten diese Kinder dann Elterngeld, ist dies ein Bezug, der bei der Überprüfung von Einkünften und Bezügen z.B. zur Berücksichtigung von Kindergeld anzurechnen ist.
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