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Kündigung von Steuerberatungsverträgen




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 22.04.2009

Steuerberatungsverträge mit dem Gegenstand der laufenden steuerlichen Beratung sind in der Regel als Dienstverträge zu qualifizieren. Folglich sind sie ohne Einhaltung von Fristen kündbar. Der Steuerberatungsvertrag kommt zustande durch Angebot (§ 145 BGB) und Annahme (§146ff BGB). Angebot und Annahme sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, die ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden. Die Schriftform ist gesetzlich nicht erforderlich. Daher kann dieser Vertrag auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten der Parteien begründet werden.Im Regelfall besteht der Auftrag für den Berater darin, eine Geschäftsbesorgung gegen Entgelt zu übernehmen. Dieser Vertrag ist als Dienst- oder Werkvertrag oder ein aus beiden Vertragsarten gemischter Vertrag zu qualifizieren. Die Einordnung des Vertrages als Dienst- oder Werkvertrag ist von Bedeutung für die Frage der Kündigungsmöglichkeit und der Vergütungsansprüche des Steuerberaters. Als Dienstvertrag wird die Übernahme der laufenden steuerlichen Beratung eingestuft, z. B. das Ausschöpfen von Steuervergünstigungen oder die Vertretung vor den Finanzbehörden. Ein Werkvertrag liegt vor, wenn der konkrete Erfolg als Leistungsgegenstand im Vordergrund steht. Als Werkvertrag gelten daher die Erstellung von Abschlüssen und Steuererklärungen sowie z. B. die Erstellung von Gutachten und Erteilung einmaliger Auskünfte. Der Werkvertrag ist auf einmalige, in sich geschlossene Leistungen gerichtet und nicht auf die laufende steuerliche Beratung. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH wird ein Steuerberatungsvertrag, der die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen einschließlich der Fertigung von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen umfasst, bei einem Dauermandat als Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, qualifiziert. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Werkcharakter wird nur ausnahmsweise bei Einzelaufträgen anerkannt. Bei einem Werkvertrag werden nur fest umrissene Leistungsgegenstände und nicht eine allgemeine, laufende Tätigkeit vereinbart. Bei Steuerberatungsverträgen als Dienstvertrag steht dem Auftraggeber und dem Berater ein fristloses Kündigungsrecht zu nach § 627 BGB. Der Vertrag kann ohne Einhaltung eine Frist und ohne Kündigungsgrund gekündigt werden, da es ein Vertrag mit Vertrauensstellung ist, der auf die Erbringung höherer Dienste gerichtet ist. Der Steuerberater kann nur Vergütung für bereits erbrachte Leistungen verlangen. Diese Vertragsform dürfte in der Praxis am häufigsten anzutreffen sein. Handelt es sich hingegen um einen Werkvertrag, greift die Vorschrift § 649 BGB. Auch hier ist die fristlose Kündigung möglich, doch der Berater kann das volle Honorar verlangen. Der Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Teilleistungen entfällt nur dann, wenn der Berater dem Auftraggeber einen wichtigen Grund zur Kündigung gegeben hat. Der Werkvertrag kann jederzeit bis zur Vollendung des Werkes gekündigt werden. Der Steuerberater kann die vereinbarte Vergütung beanspruchen, muss sich aber anrechnen lassen, was er aufgrund der Kündigung an Aufwendungen erspart bzw. was er durch die anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Ein Werkvertrag ist allerdings nach ständiger Rechtsprechung des BGH eher in Ausnahmefällen anzunehmen.




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