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Die Anlage EÜR muss nicht ausgefüllt werden




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 22.04.2009

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Anlage EÜR nicht zwangsläufig ausgefüllt werden muss. Im vorliegenden Fall ermittelte ein Unternehmer seinen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussermittlung. Diese erstellte er mittels DATEV-System. Ohne die Anlage EÜR auszufüllen reichte er dann die Einnahmenüberschussermittlung beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erhob zwar keine Einwände gegen die Höhe der Einkünfte, bemängelte aber das Fehlen der ausgefüllten Anlage EÜR. Diese sollte der Kläger wegen der gesetzlichen Bestimmung des § 60 (4) EStDV nachreichen. Das Finanzgericht Münster sah dies anders. Für die Verpflichtung zur Abgabe einer Anlage EÜR fehle es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Finanzverwaltung könne sich nicht auf diese Rechtsnorm berufen, da es bereits an den fehlenden Voraussetzungen im Einkommensteuergesetz scheitere. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Gewinnermittlung nach amtlichen Vordruck würde die Abgabe für den Steuerpflichtigen nicht erleichtern. Im Gegenteil würde sie gerade die Abgabe für diejenigen erschweren, die bisher ihre Gewinne mittels elektronischer Standard-Systeme (wie hier DATEV) ermittelt haben. Außerdem führe der mit der Einführung der Anlage EÜR verfolgte Zweck einer Kontroll- und Plausibilitätsprüfung durch die Finanzverwaltung nicht zu einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung, sondern eher zu Ungleichbehandlungen. Anders als bei den Unternehmern, die ihre Gewinne mit der Einnahmenüberschussermittlung ermitteln, gibt es für bilanzierende Unternehmer keine entsprechende auszufüllende Anlage. Daher könnten hier Sachverhalte unberücksichtigt bleiben, die bei einem Einnahmenüberschussrechner aufgegriffen werden könnten. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR kann außerdem nicht durch bloße Rechtsverordnung der Bundesregierung gestützt werden. Nach Auffassung des FG Münster hätte dies durch den Gesetzgeber selbst entschieden werden müssen. Anmerkung: Bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro im Jahr wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn die Anlage EÜR nicht abgeben wird, sondern eine formlose Gewinnermittlung. (FG Münster, Urteil v. 17.12.2008 - 6 K 2187/08; Rev. eingelegt Az. BFH: X R 18/09)




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