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Außerhäusliches Arbeitszimmer oder nicht




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 22.04.2009

Ein Appartement im Mehrfamilienhaus, das auf einer anderen Etage als die Privatwohnung liegt, gilt als außerhäusliches Arbeitszimmer. Grundsätzlich sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nur absetzbar, wenn das Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung ist. Uneingeschränkt absetzbar sind jedoch die sogenannten außerhäuslichen Arbeitszimmer. Wann es sich um ein außerhäusliches oder um ein häusliches Arbeitszimmer handelt, beschäftigt immer wieder Finanzverwaltung und Gerichte. Im vorliegenden Fall bewohnte der Kläger mit seiner Familie die Erdgeschosswohnung mit seiner Familie in seinem eigenen Mehrfamilienhaus. Im ersten Geschoss lag ein Appartement, dass er ausschließlich für seine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nutzte. Im gleichen Geschoss befand sich eine Wohnung, die er an seine Mutter und deren Pflegetochter vermietete. Dabei war die Vermietung wie unter fremden Dritten angelegt. Der Dachboden sollte in eine weitere Wohnung umgebaut werden. Das Finanzamt sah das Arbeitszimmer durch diese Konstellation als ein häusliches Arbeitszimmer an, da sich das Appartement in der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen befände. Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof sahen dies jedoch anders. Verschiedene BFH-Urteile beschäftigen sich mit der Definition des außerhäuslichen Arbeitszimmer. Demnach ist ein Arbeitszimmer in die häusliche Sphäre eingebunden, wenn es sich in einem Raum befindet, der zur privat genutzten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen und der Zubehörräume (Abstell-, Keller- und Speicherräume) gehört. Voraussetzung ist jedoch, dass das Arbeitszimmer auch mit den privaten Wohnräumen als gemeinsame Wohneinheit verbunden ist. Beispiele hierfür ist der Keller oder das Dachgeschoss im Einfamilienhaus, der zum Garten liegende Anbau oder auch der zu einer Wohnung gehörende Hobbyraum im Keller eines Mehrfamilienhauses. Der Bundesfinanzhof sieht im vorliegenden Fall die räumliche Nähe, die die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers voraussetzt, nicht als gegeben. Wäre das Appartement auf der gleichen Etage wie die Privatwohnung des Steuerpflichtigen, läge der Fall jedoch anders. Dann müsste von einem häuslichen Arbeitszimmer ausgegangen werden. Steuerpflichtige mit einem Arbeitszimmer auf einer anderen Etage sind somit besser gestellt. Hier entschied der Bundesfinanzhof zugunsten des Steuerpflichtigen. Die Abgrenzung bleibt jedoch schwierig. (BFH, Urteil v. 10.06.2008 - VIII R 52/07)




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