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Betriebsverpachtung nach Liquidation einer Personengesellschaft




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 22.04.2009

Wird notwendiges Betriebsvermögen nach der Liquidation einer Personengesellschaft vermietet führt dies zu einer gewerblichen Betriebsverpachtung. Im vorliegenden Fall betrieben Ehegatten in Form einer KG (Komplementär der Ehemann, Kommanditistin die Ehefrau) einen Uhren, Gold- und Silberwaren-Einzelhandel. Dieser wurde auf dem Grundstück des Ehemanns betrieben, welches zu 79% durch die KG genutzt wurde. Die restlichen 21% dienten Wohnzwecken. Das Grundstück war im Sonderbetriebsvermögen der KG. Nach dem Tod des Ehemanns wurde er von seinen drei Söhnen zu je 1/3 beerbt. Der aktive Geschäftsbetrieb wurde bereits zehn Tage nach seinem Tod eingestellt. Kurz danach wurde die KG liquidiert. Schon wenige Wochen vor dem Tod des Vaters hatten zwei Söhne eine GmbH gegründet, die den selben Unternehmenszweck der KG innehatte. Die Ladenräume des Grundstücks wurden zunächst durch die GmbH genutzt, wofür die GmbH an die Erbengemeinschaft (alle drei Söhne) ein Entgelt zahlte. Die GmbH vermietete zu einem späteren Zeitpunkt die Räume an ein Textileinzelhandelsgeschäft unter. Nach Löschung der GmbH im Handelsregister (nach Ablehnung eines Antrags auf Konkurseröffnung mangels Masse) vermietete die Erbengemeinschaft die Räume an das Textileinzelhandelsgeschäft zu gleichen Konditionen. Letztlich wurde die Erbengemeinschaft auseinander gesetzt und der dritte Bruder übernahm gegen Ausgleichszahlungen an seine Brüder das Grundstück. Das Finanzamt ging davon aus, dass diese Ausgleichszahlungen bei dem dritten Bruder zu Anschaffungskosten und bei den anderen beiden Brüdern zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen geführt hätten. Der Bundesfinanzhof teilt diese Auffassung. Es ist der Ansicht, dass die KG mit dem Tod des Komplementärs aufgelöst wurde und dessen Anteil an der KG mit dem Erbfall ungeteilt auf die Erbengemeinschaft überging. Dadurch wurde die Erbengemeinschaft Mitunternehmerin und somit das Grundstück Sonderbetriebsvermögen der Erbengemeinschaft. Die Betriebsaufgabe der KG bewirkte jedoch nicht den Übergang des Grundstücks in das Privatvermögen der Erben, denn die Verpachtung dieses Grundstücks (zunächst an die GmbH, dann an das Textileinzelhandelsgeschäft) stellte sich als gewerbliche Betriebsverpachtung dar (dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH). Dadurch wurden auch keine stillen Reserven aufgedeckt. Somit müssen die beiden Brüder, die die Abfindungszahlungen erhalten, einen Veräußerungsgewinn versteuern. (BFH v. 6.11.2008, IV R 51/07)




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