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Verpflichtung zur Anpassung der Pensionsrückstellung bei Gehaltsabsenkung




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 22.04.2009

Die Pensionsrückstellung ist an ein gekürztes Gehalt anzupassen. Im vorliegenden Fall wurde das Gehalt des Geschäftsführers aufgrund der wirtschaftlich schlechten Lage gekürzt. Allerdings wurde der Grund der Gehaltskürzung nicht schriftlich (oder sonst wie) festgehalten. Dadurch war die Pensionszusage gemessen am gekürzten Gehalt überhöht, denn sie überstieg die 75%-Grenze. Das Finanzamt kürzte daher die Pensionsrückstellung. Dies führte zu erheblichen Gewinnauswirkungen. Das Finanzgericht München gab jedoch dem Finanzamt Recht. Das Gericht sah die Gehaltskürzung als unbefristet an, da sie ohne Hinweis auf die wirtschaftlich schlechte Lage geschah. Eine nur vorübergehende Gehaltskürzung sei nicht dokumentiert und damit nicht belegt worden. (FG München v. 06.05.2008, 6 K 4096/05)




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