Ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung kann zu Doppelbesteuerung führen
Schrieb steuerberaten.de GmbH am 22.04.2009
Werden nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung Wertaufholungen vorgenommen, führt dies gewerbesteuerlich zu einer Doppelbelastung. Das gilt zumindest für die Gewerbesteuer. Denn so entschied mit Urteil vom 23.09.2008 der Bundesfinanzhof (BFH). Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Im Jahr 1998 hat die Eins GmbH 100% der Anteile an der Zwei GmbH erworben. Die Zwei GmbH verfügte über hohe Gewinnvorträge, die in der Vergangenheit nicht ausgeschüttet wurden. Das holte die Eins GmbH im Dezember 1998 nach und nahm eine Ausschüttung in Höhe von 1,2 Mio DM vor. Da durch die Ausschüttung wesentliche Werte in der Zwei GmbH fehlen, wurde von der Eins GmbH gleichzeitig eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung vorgenommen. Somit stand 1998 dem Beteiligungsertrag ein Aufwand in ähnlicher Höhe gegenüber. Zusätzlich wurde für gewerbesteuerliche Zwecke der Gewinn aus Gewerbebetrieb auf Grund des Schachtelprivilegs um den Beteiligungsertrag gekürzt. Ab 1999 wurde von der Eins GmbH wieder auf den höheren Teilwert aufgeholt. Der damit einhergehende Ertrag wurde der Gewerbesteuer unterworfen. Finanzverwaltung wie auch Finanzgericht sind der Auffassung , dass in 1998 zwar eine Korrektur des Ertrages richtig statt gefunden hat (§9 Nr. 2a S.1 GewStG). Allerdings sind ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibungen genauso zu neutralisieren wie die Erträge (§8 Nr. 10 a GewStG). Nur durch diese beiden Vorschriften wird eine Doppelbe- bzw. –entlastung vermieden. Allerdings gehört die Wertaufholung in den Folgejahren richtigerweise zum gewerbesteuerpflichtigen Ertrag. Die Wertaufholung führt somit zu einer Doppelbesteuerung. Quelle: BFH-Urteil vom 23.9.2008 (I R 19/08)
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