PLZ-Steuerberatersuche:
z.B. 81543
bei Tipps Steuerberater im Forum

Bildung organschaftlicher Ausgleichsposten stets erfolgsneutral




Schrieb steuerberaten.de GmbH am 22.04.2009

Organschaftliche Ausgleichsposten sind bilanztechnischer Natur und müssen beim Organträger erfolgsneutral gebildet werden. Besteht zwischen zwei Gesellschaften eine körperschaftsteuerliche Organschaft wird das handelsrechtliche Ergebnis der Organgesellschaft an den Organträger abgeführt. Hierbei kann es durch Abweichungen zwischen handelsrechtlichem und steuerrechtlichem Jahresergebnis zu Differenzen kommen. Im vorliegenden Fall war die Organgesellschaft (Klägerin) eine GmbH, ebenso der Organträger. Im Streitjahr 1992 wurde der Jahresabschluss erstmalig mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. Oktober bis 30. September ermittelt. Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass zum 31.12.1991 ein aktiver steuerlicher Ausgleichsposten zu bilden sei. Dieser wurde dann bei einer späteren Betriebsprüfung um Mehr- und Minderposten erweitert. Die Klägerin erstellte für das Streitjahr neue Steuererklärungen, da aufgrund der Veränderung der Bilanzansätze durch die Betriebsprüfung zum 31.12.1991 sich Änderungen für das Folgejahr ergaben. Die Veranlagung sei wegen eines rückwirkenden Ereignisses i. S. d. § 175 (1) Nr. 2 AO zu ändern. Das Finanzamt erließ auch sämtliche Steuerbescheide neu. Dabei wichen jedoch die Feststellungen über das Endvermögen zum 30.09.1992 ab, denn das Finanzamt berücksichtigte eine nicht streitige Minderabführung. Die Klägerin machte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg sowie vor dem Bundesfinanzhof geltend, dass diese Minderabführung nicht nach § 175 (1) Nr. 2 AO geltend gemacht werden könne. Beide Gerichte wiesen die Klage ab. Aus den eingangs erwähnten Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, kann steuerlich zugerechnetes Einkommen und tatsächlich an den Organträger abgeführtes Einkommen voneinander differieren. Die hieraus resultierenden sog. Mehr- und Minderabführungen werden beim Organträger durch aktive oder passive Ausgleichsposten berücksichtigt. Eine Minderabführung liegt also vor, wenn der handelsrechtliche Gewinn niedriger als der steuerrechtliche Gewinn ausfällt. Die Minderabführung für das Jahr 1992 ist unstreitig. Die Zurechnung bei der Organgesellschaft und die Bildung des Aktivpostens bei dem Organträger sollen dazu führen, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Der BFH stellte fest, dass ein aktiver Ausgleichsposten steuerneutral zu bilden ist. Dies folge schon daraus, dass organschaftliche Ausgleichsposten lediglich bilanztechnische Erinnerungsposten sind, die aus organschaftlichen Besonderheiten resultieren und außerhalb der Steuerbilanz des Organträgers festzuhalten sind (Rechtsprechung hierzu seit 1996). Die Handhabung des Finanzamts ist nicht zu beanstanden, da es lediglich die Steuerneutralität herstellte. (BFH v. 29.10.2008 - I R 31/08)




Jetzt kostenlos Steuerberater-Profil anlegen

Legen Sie ein kostenloses Steuerberater Profil an und gewinnen dadurch neue Mandanten.

Top 10 Steuerberater

Nach Anzahl der abgegebenen Tipps sortiert.

Steuerberater Tipps nach Kategorien

Steuerberatersuche

Steuerberater Antworten

Über Steuerberater-Empfehlung