Neues Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Schrieb DanRevision-Gruppe am 29.04.2009
Aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofes vom 02.12.2008 hat sich eine neue Entwicklung in der Strafverfolgung bei Steuerhinterziehung ergeben. Hierbei wurde ein grundsätzliches Strafmaß festgelegt. Im Allgemeinen kann man hierzu zusammenfassend sagen, dass bei einem Steuerschaden bis zu einer Höhe von EUR 50.000,00 eine Geldstrafe verhängt wird. Liegt der Betrag der hinterzogenen Steuern jedoch zwischen EUR 50.000,00 und EUR 1.000.000,00 ist von einer Bewährungsstrafe auszugehen und für eine Steuerhinterziehung von über EUR 1.000.000,00 ist in der Regel eine Haftstrafe ohne Bewährung als Schuld angemessen zu betrachten. Bei dem Strafmaß handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die je nach Umstand und Verhalten des Steuerpflichtigen betrachtet werden müssen. So ist eine Selbstanzeige beim Finanzamt zum Beispiel strafmildernd zu berücksichtigen. Eine Selbstanzeige kann allerdings nur erstattet werden, wenn die Steuerhinterziehung vom Finanzamt noch nicht entdeckt wurde. Des Weiteren wurden mit dem Jahressteuergesetz 2009 auch die Verjährungsfristen für schwere Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre erhöht. Schwere Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Steuerschaden über EUR 50.000,00 liegt. Somit wäre eine durchschnittliche jährliche Steuerhinterziehung von EUR 5.000,00 schon für eine Strafverfolgung ausreichend. Der momentan wohl bekannteste Steuersünder, Klaus Zumwinkel, hatte Steuern in Höhe von ca. EUR 970.000,00 hinterzogen und entging daher knapp einer Haftstrafe ohne Bewährung. Das Urteil lautete 2 Jahre auf Bewährung. Hierzu würde der Volksmund wohl sagen, Herr Zumwinkel sei mit einem blauen Auge davongekommen, denn zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Straftat galt noch das alte Recht. Somit wurde nur die Steuerhinterziehung der letzen 5 Jahren betrachtet. Unter der jetzigen Rechtssprechung hätte Herr Zumwinkel diesen Sommer wohl nicht in seinem Schloss am Gardasee verbracht, sondern in schattigeren Gefilden.
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