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Spenden: Wie "gute Taten" steuerlich absetzbar sind




Schrieb DanRevision-Gruppe am 03.06.2009

Wer kennt sie nicht, die kleinen Spendenschiffchen der DGzRS an den Theken und Tresen. Für die „gute Tat“ in bar, mag diese schnelle anonyme Spende reichen – denn wie immer zählt der Gedanke für den guten Zweck. Wer aber eine Spende steuerlich absetzen will, muss andere Wege gehen: Seit Juni 2008 bestimmen die neuen Regeln Folgendes: Wie bisher muss der Empfänger der Spende als gemeinnützig anerkannt sein. Als Spendenbeleg reicht bis 200 Euro der Einzahlungsbeleg in Verbindung mit dem Kontoauszug. Allerdings kann das Finanzamt weiterhin auch eine Spendenquittung verlangen. Bei höheren Spenden muss ohnehin eine Spendenquittung vorliegen. Dann muss die „Zuwendungsbestätigung für das Finanzamt“ im Original vorliegen und einen bestimmten Wortlauf beinhalten. Wer die „ganz großen Spendierhosen anhat“, kann im Höchstfalle 20 Prozent des Gesamtbetrages seiner Einkünfte als Spenden steuerlich geltend machen. Die neuen Regeln gelten rückwirkend ab den 1. Januar 2007. Wessen Steuererklärung noch nicht rechtskräftig ist und noch Spendenquittungen aus alten Jahren besitzt, kann also noch Spenden steuerlich geltend machen. Im Jahre 2008 hat der Staat weitere Möglichkeiten geschaffen um das Spenden-Engagement zu fördern. Z. B. bei der ehrenamtlichen Arbeit wie z.B. für Jugendleiter, Klubaktive und ähnlichem. Auch ein Mitgliedsbeitrag könnte grundsätzlich eine Spende sein. Allerdings dürfen Mitgliedsbeiträge nicht steuerlich abgezogen werden,wenn sie Zwecke fördern wie Sport, kulturelle Betätigungen und vieles mehr, das der Freizeitgestaltung, der Heimatpflege, der Kleingärtnerei und anderem dient. Bei Spenden an politische Parteien und staatsbürgerliche Fördereinrichtungen gelten besondere Regeln und Höchstgrenzen (1.650 /3.300 Euro Ledige/ Ehegatten).




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