Anspruch auf deutsches Kindergeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten
Schrieb vereidigter Buchprüfer Steuerberater - Steuerkanzlei Dipl. Finanzwirt (FH) Bernd Urban am 03.06.2009
Eltern, die im Ausland arbeiten, können einen Anspruch auf deutsches Kindergeld haben, wenn ihr Beschäftigungsstaat weder Kindergeld noch vergleichbare Leistungen vorsieht. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) äußert sich mit aktuellem Schreiben zum Anspruch auf Kindergeld bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Die Behörde bezieht damit Stellung zum EuGH-Urteil vom 20.5.2008 (C-352/06 – Bosmann). Kein Kindergeld oder vergleichbare Leistungen im Beschäftigungsstaat: Das BZSt stellt klar: Eltern haben einen Anspruch auf Festsetzung und Zahlung von deutschem Kindergeld, wenn das Recht ihres ausländischen Beschäftigungsstaates weder Kindergeld noch eine vergleichbare Leistung vorsieht und die nationalen Voraussetzungen zur steuerlichen Anerkennung als Kind erfüllt sind (hier: §§ 32, 62-78 EStG). So kann ein Wanderarbeitnehmer, der dem sozialen Sicherungssystem des Beschäftigungsstaates unterliegt, im Wohnsitzstaat Kindergeld beziehen. Kindergeld oder vergleichbare Leistungen im Beschäftigungsstaat: Nach § 65 EStG werden ungerechtfertigte Doppelleistungen vermieden. Die Vorschrift schließt einen Kindergeldanspruch aus, sobald für das Kind ein anderweitiger Anspruch (z.B. im Ausland) besteht. Das BZSt weist daher daraufhin, dass § 65 Abs. 1 EStG in den beiden folgenden Fallgestaltungen ein nationaler Ausschlusstatbestand beim Anspruch auf Kindergeld ist: Ein(e) Alleinerziehende(r) wohnt in Deutschland, ist in einem anderen Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz beschäftigt und im Beschäftigungsstaat ist oder wäre eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung zu zahlen. Beide Elternteile sind ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz beschäftigt, der Wohnsitz der Familie befindet sich in Deutschland und im Beschäftigungsstaat ist oder wäre eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung zu zahlen. Vgl. hierzu das BZSt-Schreiben v. 6.5.2009, St II 2 – FG 2020 – 13/08 Quelle: Haufe Online Redaktion
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