Spenden und das Erhenamt werden steuerlich stärker gefördert!
Schrieb Steuerkanzlei Dienes + Weiß am 10.06.2009
Ab 01.01.07 ist rückwirkend ein Gesetz in Kraft getreten, das bürgerschaftliches Engagement stärker fördern soll. 500 Euro Freibetrag: Jeder, der sich nebenberuflich gemeinnützig oder kirchlich engagiert (maxiaml 12 Stunden pro Woche), kann einen Steuerfreibetrag von 500 Euro im Jahr geltend machen. Allerdings nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale. Wer also „Übungen leitet“, d. h. als Trainer, Lehrer, Dozent usw. tätig wird, hat künftig 2.100 statt 1.848 Euro Freibetrag zur Verfügung. Die neuen 500 Euro kann ein Übungsleiter aber nicht noch zusätzlich geltend machen. Höhere Spenden möglich: Wer sich von einem Fünftel(!) seines Einkommens für gute Zwecke trennen will, kann dies jetzt sogar steuerbegünstigt tun. Die Höchstgrenzen für den Spendenabzug steigen von bisher 5 oder 10 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 Prozent. Alternativ bei Firmen: 4 Promille der bezahlten Löhne und Gehälter. Spenden bis 200 Euro vereinfacht: Spenden Sie maximal 200 Euro, brauchen Sie keine formelle Bescheinigung mehr. Der Kontoauszug bzw. eine Buchungsbestätigung reicht dann. Weitere Änderungen: Großspenden (d. h. über 20 Prozent des Einkommens) können nur noch in künftige Jahre - zeitlich unbegrenzt - vorgetragen werden. Wollen Sie eine Stiftung ins Leben rufen, dann beläuft sich der Höchstbetrag nun auf eine Million Euro.
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