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Weihnachtsfeier steuerlich gestalten!




Schrieb Steuerkanzlei Dienes + Weiß am 10.06.2009

Genießen Sie Ihre Weihnachtsfeier gemeinsam mit Ihren Mitarbeitern. Aber sorgen Sie dafür, dass das Finanzamt nicht unfreiwillig mitfeiert. Beachten Sie daher folgende Steuer-Regeln. Maximal zwei Feiern im Jahr sind steuerfrei: Steuerfrei dürfen Sie nur zwei Betriebsfeiern pro Jahr machen (z. B. Betriebsausflug und Weihnachtsfeier). Haben Sie mehr als zwei Betriebsveranstaltungen durchgeführt, können Sie die Kosten mit 25 Prozent pauschal versteuern. In letzterem Fall können Sie sich die billigste(n) Feiern eines Jahres zum Pauschal-Versteuern aussuchen. Sozialversicherung fällt bei Anwendung der 25-prozentigen Pauschalsteuer nicht an. 110 Euro-Grenze: Je Mitarbeiter darf die Veranstaltung höchstens 110 Euro (inkl. MwSt.) kosten. Bringt ein Mitarbeiter seinen (Ehe-)Partner mit, stehen damit für beide pro Kopf nur noch 55 Euro zur Verfügung. (R 72 LStR) Pauschalsteuer bei Überschreiten der Grenzwerte: Fallen pro Mitarbeiter mehr als 110 Euro an, können Sie die Kosten mit 25 Prozent pauschal versteuern. Feier mit Übernachtung: Mehrtägige Veranstaltungen gelten mittlerweile auch als „üblich“ und damit als lohnsteuerfrei. Voraussetzung: Je Arbeitnehmer fallen maximal Kosten von 110 Euro brutto an. (A 72 Abs. 3 Satz 2 LStR 2002) Geschenke auf der Weihnachtsfeier: Auch Geschenke sind in die 110-Euro-Grenze einzurechnen.




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