Zuzahlungen an den Dienstwagen
Schrieb Steuerkanzlei Dienes + Weiß am 10.06.2009
Arbeitnehmer, die einen Dienstwagen bekommen, haben oftmals Sonderwünsche. Um diese für den Arbeitgeber kostenneutral umzusetzen, werden Zuzahlungen des Arbeitnehmers vereinbart. Beachten Sie folgende Regeln, um das steuerlich optimal zu gestalten: 1. Einmalzahlungen können je nach Zeitpunkt günstig sein: Wenn Ihr Arbeitnehmer bei der Übernahme des Dienstwagens seine Sonderwünsche gleich in einem Betrag abbezahlt, kann man das von dem geldwerten Vorteil laut Ein-Prozent-Regel abziehen. Aber nur bis zur Höhe des geldwerten Vorteils dieses Jahres. Eine überschießende Zuzahlung ist steuerlich nutzlos. Beispiel: Übergabe des Dienstwagens im Oktober. Monatlicher geldwerter Vorteil 300 Euro, ergibt im ganzen Jahr 900 Euro. Der Arbeitnehmer muss 3.000 Euro zuzahlen. Davon verpuffen 2.100 Euro (900 minus 3.000) steuerlich wirkungslos. 2. Ungünstig ist die Zahlung von Kfz-Kosten aus privater Tasche: Vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter, dass er z. B. das Benzin selber zahlen muss, während Sie alle anderen Kosten übernehmen, ist das steuerlich ungünstig. Denn der Arbeitnehmer muss gleichwohl den vollen geldwerten Vorteil versteuern, kann die privat bezahlten Kosten aber nirgendwo absetzen. 3. Besser sind kilometerbezogene Zuzahlungen: Muss Ihr Mitarbeiter z. B. pro Kilometer 10 Cent selber übernehmen, kann er das abziehen und versteuert weniger. Allerdings ist diese Methode recht kompliziert, weil Sie jeden Monat die Kilometerstände erfassen müssen. 4. Feste Abzüge sind am besten: Am besten und einfachsten sind monatlich feste Abzüge - z. B. 100 Euro monatlich. In dieser Höhe mindert sich der zu versteuernde geldwerte Vorteil. Ihr Mitarbeiter spart dann entsprechend Lohnsteuer und Sozialabgaben auf seine Zuzahlung.
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