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Güterstand bei der Erbschaftssteuer




Schrieb Steuerkanzlei Dienes + Weiß am 10.06.2009

Viele Unternehmer heiraten mit Gütertrennung, um für den Fall einer Scheidung nicht ihr ganzes Vermögen zu riskieren. Woran aber viele nicht denken: Immerhin jede zweite Ehe wird tatsächlich erst durch den Tod geschieden. Und wenn dies der Fall ist, hat man mit Gütertrennung einen wertvollen Steuerfreibetrag verschenkt. Auf den Zugewinnausgleich muss nämlich keine Erbschaftssteuer gezahlt werden. Mit Gütertrennung gibt es aber keinen Zugewinnausgleich. Nach der Erbschaftssteuerreform gilt: Dieser Extra-Freibetrag ist wichtiger denn je, weil es keine Bewertungsabschläge mehr für Immobilien gibt. Alles wird mit dem Verkehrswert angesetzt. Gerade bei großen Vermögen kann da eine Million Extra-Freibetrag in Höhe des Zugewinnausgleichs sehr wertvoll sein. So sichern Sie sich trotzdem für den Scheidungsfall ab: Das Zauberwort heißt „Modifizierter Zugewinnausgleich“. Dabei wird grundsätzlich die Zugewinngemeinschaft vereinbart, außer für den Fall der Scheidung. Damit ist der reichere Ehepartner für den Scheidungsfall genauso gut abgesichert wie bei Gütertrennung, aber im Todesfall spart diese Gestaltung dem überlebenden Ehegatten sehr viel Steuern. Zu Details fragen Sie am besten Ihren Notar. Denn eine modifizierte Zugewinngemeinschaft muss ohnehin notariell beurkundet werden.




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