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Beiträge zur Unfallversicherung




Schrieb Steuerkanzlei Dienes + Weiß am 10.06.2009

Wenn Sie für Ihre Mitarbeiter Gruppenunfallversicherungen abschließen, können Sie diese steuerfrei belassen oder nicht. Bisher entschied man sich oft für die Steuerpflicht, da man von folgender Gesetzmäßigkeit ausging: „Beiträge steuerpflichtig – Versicherungsleistung bei Unfall steuerfrei“ und „Beiträge steuerfrei – Versicherungsleistung steuerpflichtig“. Und so dachte sich der Arbeitgeber meist: Lieber ein paar Euro für die Beiträge versteuern – aber wenn wirklich ein Unfall passiert, kann der Arbeitnehmer die paar hunderttausend Euro aus der Unfallversicherung steuerfrei erhalten. Getreu dieser Logik („Beiträge steuerfrei – Leistung steuerpflichtig“) wollte das Finanzamt bei einem Arbeitnehmer – der Chef hatte keine Lohnsteuer für die Unfallversicherung bezahlt - einen sechsstelligen Lohnsteuerbetrag kassieren, der nach einem schweren Unfall 300.000 DM aus der Unfallversicherung bekommen hatte. Doch der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arbeitnehmer bei einem Unfall nur „die bis dahin entrichteten … Beiträge, begrenzt auf die Versicherungsleistung, als Arbeitslohn zu versteuern hat.“ (BFH, 11.12.08, VI R 9/05, DStR 09, 317) Das heißt also: Es ergibt keinen Sinn mehr, freiwillig Lohnsteuer auf betriebliche Unfallversicherungen abzuführen. Denn im schlimmsten Fall muss man die Beiträge nachversteuern, wenn wirklich mal ein Unfall passiert. Die eigentliche Leistung aus der Versicherung bleibt aber steuerfrei. Passiert nichts – und das ist zum Glück der häufigste Fall - fällt gar keine Steuer an. Feines Detail: Achten Sie darauf, dass dem Arbeitnehmer laut Versicherungsbedingungen kein „eigener unentziehbarer Rechtsanspruch“ zusteht. Denn nur dann gilt die Steuerfreiheit.




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