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Elterngeld Progressionsvorbehalt Sockelbetrag




Schrieb Diplom-Betriebswirt Nils Kläschen, Steuerberater am 16.07.2009

Das für nach dem 31.12.2006 geborene Kinder gezahlte Elterngeld unterliegt nach aktueller Rechtslage in voller Höhe dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Bst. j EStG), wirkt sich also auf die Ermittlung des Steuersatzes aus. Ob das Elterngeld auch in Höhe des Sockelbetrags von EUR 300 dem Progressionsvorbehalt unterliegt, laufen mehrere Klageverfahren. Unter Hinweis auf diese Verfahren gehen bei den Finanzämtern vermehrt Einsprüche ein. Gleichzeitig wird beantragt, das Verfahren ruhen zu lassen. Diesen Anträgen kann nach Auffassung der OFD Münster (Verfügung vom 08.05.2008) aus Zweckmäßigkeitsgründen entsprochen werden. Beim Finanzgericht Münster ist unter dem Aktenzeichen 2 K 4856/08 E ein Klageverfahren anhängig, in dem strittig ist, ob das Elterngeld auch in Höhe des Sockelbetrages dem Progressionsvorbehalt unterliegt. Ferner ist ein Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren beim BFH zur Frage der steuerlichen Einbeziehung von Elterngeld anhängig (Az.: VI B 31/09, Vorinstanz: FG Nürnberg vom 19.2.2009 - 6 K 1859/2008). Unter Hinweis auf diese Klageverfahren kann Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.




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