Steuersparmodell Denkmal Abschreibung
Schrieb Lediger & Kollegen GmbH Steuerberatungsgesellschaft am 18.07.2009
Gesetzliche Grundlagen sind die §§ 7i, 10f und 11b oder §§ 7h, 10f oder 11a EStG. Sie besagen, dass bei einem im Inland gelegenen Gebäude, das ein Baudenkmal ist oder in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegt, die Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zum Erhalt des Gebäudes dienen, für Kapitalanleger zu 100% abgesetzt werden können. Kapitalanleger können 8 Jahre lang je 9% jährlich (72%) und danach vier Jahre lang je 7% jährlich (28%) der Sanierungskosten als Abschreibung im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. Der steuerliche Saldo aus Mieteinnahmen und Schuldzinsaufwendungen sowie Denkmal-AfA wird somit in den ersten 13 Jahren negativ sein, wobei in dieser Zeit der Liquiditätssaldo aus Mieteinnahmen, Steuerersparnis und Zins- und Tilgungsleistungen ausgeglichen gestaltet werden kann. D.h. ein Großteil der Immobilie kann durch die Steuerersparniss finanziert werden. Die Generierung von negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führt zu Steuerersparnissen in Höhe des Grenzsteuersatzes (bis zu 42% bzw. 45 "Reichensteuer"). Auch Selbstbezieher können 10 Jahre lang jedes Jahr 9% der anfallenden Sanierungskosten der Immobilie mit Denkmalschutz-AfA von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen und somit auch die entsprechenden Steuerersparnisse realisieren. Die wichtigste Regel: Die Denkmalschutz-Immobilie muss bereits erworben werden, bevor die Sanierungsmaßnahmen der Denkmalschutz-Immobilie beginnen. Der Abschreibungszeitraum beginnt erst dann, wenn die Sanierungsmaßnahmen der Denkmalschutz-Immobilie beendet sind.
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