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Primärpräventionen gem. § 20 SGB V sollen umsatzsteuerpflichtig sein




Schrieb Steuerberaterin Susanne Lange am 30.07.2009

Auch wenn die Krankenkassen Leistungen für die Prävention und Selbsthilfe finanziell unterstüzten, sollen diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig sein. Begründung: Es wird lediglich der allegemeine Gesundheitszustand verbessert.




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